Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes
Abkürzung
BzBlGDV 1
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.