Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes

Abkürzung
BzBlGDV 1
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.