Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin

Abkürzung
BuchhdlAusbV 2011
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Buchhändlers und der Buchhändlerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in
  • 1.
    • Pflichtqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt D,
  • 2.
    • eine im Ausbildungsvertrag festzulegende sechsmonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B sowie
  • 3.
    • eine im Ausbildungsvertrag festzulegende dreimonatige Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C.

Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Buchhändler und zur Buchhändlerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
  • 1.
    • Buch und Medienwirtschaft:
  • 1.1
    • Branchenspezifische Systematik,
  • 1.2
    • Gegenstände und Dienstleistungen des Buchmarktes,
  • 1.3
    • Herstellung,
  • 1.4
    • Buchmarktprozesse und -beteiligte,
  • 1.5
    • Rechtliche Bestimmungen im Buchmarkt;
  • 2.
    • Bibliografien und Recherche:
  • 2.1
    • Bibliografien und Nachschlagesysteme,
  • 2.2
    • Erweiterte buchhändlerische Recherche,
  • 2.3
    • Buchhändlerische Fachinformation;
  • 3.
    • Warenwirtschaft und Beschaffung:
  • 3.1
    • Warenwirtschaft,
  • 3.2
    • Wareneingang,
  • 3.3
    • Lagerlogistik,
  • 3.4
    • Beschaffung;
  • 4.
    • Einkauf:
  • 4.1
    • Sortimentsstruktur,
  • 4.2
    • Einkauf und Bestellung;
  • 5.
    • Beratung und Verkauf:
  • 5.1
    • Kundenorientierte Kommunikation,
  • 5.2
    • Buchhändlerische Beratung und Verkauf,
  • 5.3
    • Kassenführung,
  • 5.4
    • Kundenbindung, Kundenservice,
  • 5.5
    • Vertriebswege,
  • 5.6
    • Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
  • 6.
    • Marketing:
  • 6.1
    • Märkte und Zielgruppen,
  • 6.2
    • Marketingkonzepte,
  • 6.3
    • Verkaufsförderung,
  • 6.4
    • Warenpräsentation,
  • 6.5
    • Werbung,
  • 6.6
    • Öffentlichkeitsarbeit;
  • 7.
    • Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
  • 7.1
    • Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
  • 7.2
    • Kosten- und Leistungsrechnung,
  • 7.3
    • Kaufmännische Steuerung;

Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • die branchenspezifische Systematik anwenden,
      • b)
        • die Gestaltung von Sortimentsstrukturen hinsichtlich Markt und Zielgruppen beurteilen sowie die Anordnung begründen,
      • c)
        • Kunden beraten und Waren verkaufen,
      • d)
        • Kasse führen und Zahlungsvorgänge bearbeiten sowie
      • e)
        • wirtschaftliche, betriebliche und soziale Rahmenbedingungen berücksichtigen
  • 2.
    • der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Abschlussprüfung

(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
  • 1.
    • Kaufmännische Steuerung und Warenwirtschaft,
  • 2.
    • Geschäftsprozesse des Buchmarktes,
  • 3.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde,
  • 4.
    • Absatz- und kundenorientierte Konzepte im Buchhandel.
(4) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung und Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • Steuerung und Kontrolle der Warenbewegung durchführen und hierauf bezogene Rechenvorgänge bearbeiten,
      • b)
        • betriebliche Kennzahlen ermitteln und für die Disposition nutzen sowie
      • c)
        • kaufmännische Schlussfolgerungen für den Betriebserfolg aus der Teilkostenrechnung und der Leistungsrechnung ableiten
  • 2.
    • der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse des Buchmarktes bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Geschäftsprozesse Einkauf und Verkauf sowie Marketing und Lagerlogistik organisieren kann und dabei die folgenden Aspekte:
      • a)
        • Kundenorientierung,
      • b)
        • Produkte und Dienstleistungen,
      • c)
        • Markt, Zielgruppen und Kosten,
      • d)
        • Wertschöpfungskette des Buchmarktes,
      • e)
        • Bedeutung von Autoren, Titeln und Verlagen innerhalb der Literaturgattungen und -geschichte sowie innerhalb der Warengruppensystematik,
      • f)
        • Recherchetechniken und Informationsquellen
    • die gewählte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B ist zu berücksichtigen;
  • 2.
    • der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
  • 2.
    • der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Absatz- und kundenorientierte Konzepte im Buchhandel bestehen folgende Vorgaben:
  • 1.
    • Der Prüfling soll nachweisen, dass er
      • a)
        • kunden- und serviceorientiert handeln sowie situationsgerecht kommunizieren,
      • b)
        • betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von marktbezogenen Rahmenbedingungen analysieren und daraus den Handlungsbedarf und ein Konzept entwickeln,
      • c)
        • den Beitrag des Konzeptes für Kundenbindung, Erschließung neuer Bedarfe sowie Steigerung des Betriebserfolges erläutern und bewerten,
      • d)
        • kulturelle Zusammenhänge, Geschichte und Marktbedeutung des Sortiments zugrunde legen sowie
      • e)
        • die mit einem Konzept verbundenen absatz- und kundenorientierten Zielsetzungen gegenüber Kunden umsetzen
  • 2.
    • der Prüfling soll auf der Grundlage einer ihm sieben Kalendertage vor dem Termin der Fachgesprächsprüfung bekannt gegebenen Aufgabe ein Konzept erstellen, dieses am Tag der Prüfung vorstellen und darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; die gewählte Wahlqualifikationseinheit nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C ist dabei zugrunde zu legen;
  • 3.
    • die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Vorstellung des Konzeptes höchstens zehn Minuten betragen und das Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(8) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  • 1.Kaufmännische Steuerung
    und Warenwirtschaft
    20 Prozent,
    2.Geschäftsprozesse des Buchmarktes40 Prozent,
    3.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,
    4.Absatz- und kundenorientierte
    Konzepte im Buchhandel
    30 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  • 1.
    • im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  • 2.
    • in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
  • 3.
    • in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Zusatzqualifikation

(1) Im Rahmen der Berufsausbildung nicht gewählte dreimonatige Wahlqualifikationseinheiten nach § 4 Absatz 2 Abschnitt C können als Zusatzqualifikationen vermittelt werden.
(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikationen gilt die in der Anlage 1 Abschnitt C enthaltene sachliche Gliederung entsprechend.

Prüfung der Zusatzqualifikationen

(1) Zusatzqualifikationen werden im Rahmen der Abschlussprüfung gesondert geprüft, wenn die Auszubildenden glaubhaft machen, dass die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind.
(2) Für die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation gilt § 7 Absatz 7 entsprechend.
(3) Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchhändler/zur Buchhändlerin vom 5. März 1998 (BGBl. I S. 462) außer Kraft.