§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Zeitpunkt
§ 7Inhalt
§ 8Prüfungsbereiche
§ 9Prüfungsbereich Audiovisuelle Medienprodukte vorbereiten und herstellen
§ 10Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
§ 11Zeitpunkt
§ 12Inhalt
§ 13Prüfungsbereiche
§ 14Prüfungsbereich Realisieren eines Bild- und Tonproduktes
§ 15Prüfungsbereich Wahlqualifikationen
§ 16Prüfungsbereich Bild- und Tonproduktion
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| Realisieren eines Bild- und Tonproduktes | mit 30 Prozent, |
| Wahlqualifikationen | mit 30 Prozent, |
| Bild- und Tonproduktion | mit 30 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
| Realisieren eines Bild- und Tonproduktes | mit 30 Prozent, |
| Wahlqualifikationen | mit 30 Prozent, |
| Bild- und Tonproduktion | mit 30 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
§ 19Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten