§ 1Ziel der Umschulung, Umschulungsprüfung und Bezeichnung des Umschulungsabschlusses
§ 2Zulassungsvoraussetzungen für die Umschulungsprüfung
§ 3Art, Dauer und Inhalt der Umschulung
§ 4Gliederung der Umschulungsprüfung
§ 5Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“
§ 6Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“
§ 7Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 8Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
| 1. | Luftfahrzeuge | mit 50 Prozent, |
| 2. | Rechtsvorschriften | mit 25 Prozent, |
| 3. | Kommunikation und Kooperation | mit 25 Prozent. |
| 1. | Einweisen, Annehmen und Sichern von Luftfahrzeugen | mit 20 Prozent, |
| 2. | Überprüfen und Bedienen der für die Abfertigung erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie Anwenden von Informationssystemen | mit 20 Prozent, |
| 3. | Abfertigung von Luftfahrzeugen | mit 30 Prozent, |
| 4. | Baggage Handling | mit 20 Prozent, |
| 5. | Kommunizieren und Kooperieren mit den an der Abfertigung Beteiligten sowie Übernehmen von verantwortlichen Organisationsaufgaben | mit 10 Prozent. |
| 1. | „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ | mit 60 Prozent. |
§ 9Wiederholung der Prüfung
§ 10Übergangsvorschriften
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten