§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7Inhalt des Teiles 1
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9Inhalt des Teiles 2
§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereich „Planen von Reisen“
§ 12Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“
§ 13Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 14Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| 1. | „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnen- schiffen“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Planen von Reisen“ | mit 25 Prozent, |
| 3. | „Durchführen von Reisen“ | mit 25 Prozent sowie |
| 4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
§ 15Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 16Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 17Inkrafttreten