§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2Dauer der Berufsausbildung
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7Inhalt des Teiles 1
§ 8Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 9Inhalt des Teiles 2
§ 10Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 11Prüfungsbereich „Störungsanalyse und Instandsetzung“
§ 12Prüfungsbereich „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“
§ 13Prüfungsbereich „Schwerpunkt Personenschifffahrt“
§ 14Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| 1. | „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnenschiffen“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Störungsanalyse und Instandsetzung“ | mit 30 Prozent, |
| 3. | „Schwerpunkt Frachtschifffahrt“ oder „Schwerpunkt Personenschifffahrt“ | mit 20 Prozent sowie |
| 4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
§ 16Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten