Verordnung zur Durchführung des § 81 des Bewertungsgesetzes

Abkürzung
BewG§81DV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

In den Fällen, in denen die Einheitswerte der bebauten Grundstücke im Ertragswertverfahren zu ermitteln und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 zugrunde zu legen sind, sind außergewöhnliche Grundsteuerbelastungen im Sinne des § 81 des Gesetzes nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 zu berücksichtigen.

(1) Die Grundsteuerbelastung in jeder Gemeinde wird durch eine Belastungszahl ausgedrückt. Die Belastungszahl ergibt sich durch die Anwendung eines Vervielfältigers auf die Zahl, die am Hauptfeststellungszeitpunkt die Höhe des Hebesatzes bei der Grundsteuer für Grundstücke bestimmt hat.
(2) Der Vervielfältiger ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:
  •  DarmstadtDüsseldorfHamburgHannover abababcabc
    I-5567,563,5--56-59,5-
    II-63,576,572--60-68-
    III76,572908572-647268-
    IV8176,599--80,5768176,576
    V90-  76,572-908580
    VI99-  90-80108-92
    VII103,5-        
    VIII          
  •  KarlsruheKasselKölnMagdeburg abababa
    I-55-5567,563,5-
    II-63,5-6885,580,5-
    III-688176,585,5+)80,5-
    IV726894,5-94,5++)8981
    V76,572103,5-103,5-94,5
    VI8176,5    103,5
    VII90-     
    VIII99-     
  •  MünsterNordmarkSaarlandStuttgart ababcabab
    I7268-59,5--68-72
    II8176,567,563,5-8176,5-76,5
    III90857268-90-85,580,5
    IV99-81-8099-94,589
    V  85,5--  103,5-
    VI  99--    
    VII  103,5-92    
    VIII         
  •  ThüringenWeser-EmsMünchen, Nürnberg, WürzburgBerlin aababc
    I--51-5552
    II-6359,567,563,5 
    III94,57268-68 
    IV103,576,57276,572 
    V 90858176,5 
    VI 99-85,580,5 
    VII   94,5- 
    VIII   103,5- 
(3) Gehört eine Gemeinde am Hauptfeststellungszeitpunkt zu verschiedenen Bezirken oder Gemeindegruppen oder war der Hebesatz innerhalb der Gemeinde unterschiedlich, so ist für die Gemeinde nur eine Belastungszahl anzusetzen; diese ergibt sich als Durchschnitt der zunächst besonders berechneten Belastungszahlen. Bei der Bildung des Durchschnitts sind die Einwohnerzahlen am Hauptfeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen.
§ 2 Abs. 2 Kursivdruck: Grundsteuer-Durchführungsverordnung aufgeh. durch Art. 6 Abs. 1 Nr. 2 G v. 7.8.1973 I 965 mWv 12.8.1973

Bei den in einer Gemeinde belegenen bebauten Grundstücken, die im Ertragswertverfahren zu bewerten sind und nicht zu den in § 79 Abs. 3 und 4 des Gesetzes bezeichneten Grundstücken gehören, ist der Grundstückswert oder der Wert des entsprechenden Grundstücksteils
  • 1.
    • um 10 vom Hundert zu ermäßigen,
        • wenn die Belastungszahl mehr als 29.000 beträgt,
  • 2.
    • um 5 vom Hundert zu ermäßigen,
        • wenn die Belastungszahl nicht mehr als 29.000, aber mehr als 23.000 beträgt,
  • 3.
    • um 5 vom Hundert zu erhöhen,
        • wenn die Belastungszahl nicht mehr als 11.000, aber mehr als 5.000 beträgt,
  • 4.
    • um 10 vom Hundert zu erhöhen,
        • wenn die Belastungszahl nicht mehr als 5.000 beträgt.

Die Belastungszahl (§ 2) bestimmt auch die Grundsteuerbelastung des Wohnteils der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 34 des Gesetzes) in einer Gemeinde. § 3 ist bei der Ermittlung des Wohnungswerts (§ 47 des Gesetzes) anzuwenden.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.