Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Abkürzung
BewG§39DV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung
  • 1.
    • für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
  • 2.
    • für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
  • 3.
    • für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.