Dritte Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes
Abkürzung
BewG§39DV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die gärtnerische Nutzung
1.
für den Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau der Anlage 2,
2.
für den Nutzungsteil Obstbau der Anlage 3,
3.
für den Nutzungsteil Baumschulen der Anlage 4
§ 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.