Zweite Verordnung zur Durchführung des § 39 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes

Abkürzung
BewG§39DV 2
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Für die Hauptbewertungsstützpunkte werden auf den 1. Januar 1964 Vergleichszahlen festgesetzt. Sie sind für die weinbauliche Nutzung der Anlage zu entnehmen.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes vom 13. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 851) auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.