Bergarbeiterwohnungsbau-Zinssenkungsverordnung

Abkürzung
BergWoZSenkV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Senkung des Zinssatzes

(1) Ist der Zinssatz für Darlehen aus dem Treuhandvermögen des Bundes nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau vom 11. Oktober 1982 (BGBl. I S. 1400) auf über 7 vom Hundert erhöht worden, wird er vom 1. Oktober 1986 an auf 7 vom Hundert herabgesetzt.
(2) § 18b Abs. 2 und 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 33a des Wohnungsbindungsgesetzes auch im Land Berlin.

Geltung im Saarland

Diese Verordnung gilt nicht im Saarland.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1986 in Kraft.