Verordnung zur Verwendung von Formularen im Bereich der Beratungshilfe

Abkürzung
BerHFV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Formulare

Im Bereich der Beratungshilfe sind zu verwenden:
  • 1.
    • vom Rechtsuchenden für den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe das in Anlage 1 bestimmte Formular mit Hinweisblatt, falls der Rechtsuchende eine natürliche Person ist und den Antrag nicht vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt,
  • 2.
    • von der Beratungsperson für ihren Antrag auf Zahlung einer Vergütung das in Anlage 2 bestimmte Formular.

Vereinfachter Antrag

Ein Rechtsuchender, der nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch laufende Leistungen zum Lebensunterhalt bezieht, muss die Abschnitte C bis G des Formulars nach § 1 Nummer 1 vorbehaltlich einer anderweitigen Anordnung des Amtsgerichts nicht ausfüllen, wenn er der Erklärung den zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Bewilligungsbescheid des Sozialamts beifügt.

Zulässige Abweichungen

(1) In Abweichung von den Formularen nebst Hinweisblatt, die in den Anlagen 1 und 2 bestimmt sind, sind Ergänzungen oder Änderungen zulässig, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen, insbesondere die Berücksichtigung von Änderungen der Beträge für die kleineren Barbeträge (Feld F der Ausfüllhinweise des Hinweisblatts zum in Anlage 1 bestimmten Formular).
(2) Die Länder dürfen Änderungen oder Anpassungen von den in den Anlagen 1 und 2 bestimmten Formularen zulassen, die es, ohne den Inhalt zu verändern oder dessen Verständnis zu erschweren, ermöglichen, das Formular in elektronischer Form auszufüllen und dem bearbeitenden Gericht als strukturierten Datensatz zu übermitteln. Diese Befugnis kann durch Verwaltungsabkommen auf eine zentrale Stelle übertragen werden.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beratungshilfevordruckverordnung vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3839), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert worden ist, außer Kraft.