Bekanntmachung über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten gegenüber den Angehörigen der Französischen Republik

Abkürzung
BeamtHaftFRABek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Französischen Republik die Gegenseitigkeit verbürgt ist.