Auf Grund des § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S 798) wird bekanntgemacht, daß durch die Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Gegenseitigkeit insoweit verbürgt ist, als die Amtspflichtverletzung nach dem 31. Dezember 1958 und nicht von einem Soldaten begangen worden ist.