Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland

Abkürzung
BWahlGV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Zulassungspflicht

Mechanisch oder elektrisch betriebene einschließlich rechnergesteuerte Geräte, die bei Wahlen der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen dienen (Wahlgeräte), dürfen bei Wahlen zum Bundestag nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart zugelassen und ihre Verwendung genehmigt ist.

Erteilung der Bauartzulassung

(1) Die Bauartzulassung wird für Wahlgeräte einer bestimmten Bauart vom Bundesministerium des Innern auf Antrag des Herstellers erteilt. Durch die Bauartzulassung wird festgestellt, daß Wahlgeräte einer bestimmten Bauart für die Verwendung bei Wahlen zum Bundestag allgemein oder für einzelne Wahlen geeignet sind. Aus der Bauartzulassung kann kein Anspruch auf Genehmigung der Verwendung solcher Wahlgeräte bei einer Wahl hergeleitet werden.
(2) Die Bauartzulassung kann erteilt werden, wenn das Wahlgerät nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt neben Beschreibung, Bauplan und Bedienungsanleitung ein Muster des Wahlgerätes und auf Verlangen weitere Unterlagen zu überlassen sowie Einsichtnahme in Entwicklungs- und Herstellungsprozesse zu gewähren.
(3) Ist eine Bauartzulassung erteilt worden, sind ihrem Inhaber (Hersteller) Änderungen in der Konstruktion und den technischen Eigenschaften des Wahlgerätes nur gestattet, wenn dem Bundesministerium des Innern nach einer auf Kosten des Antragstellers vorgenommenen Prüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nachgewiesen wird, daß das Wahlgerät mit den vorgenommenen Änderungen ebenfalls den Richtlinien für die Bauart von Wahlgeräten nach Anlage 1 entspricht. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß an Wahlgeräten, für die eine Bauartzulassung erteilt worden ist, Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besitzen, ohne daß eine neue Bauartzulassung beantragt oder ein Prüfungsergebnis nach Absatz 3 vorgelegt worden ist, kann das Bundesministerium des Innern die betreffenden Wahlgeräte auf Kosten der Gerätebesitzer von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt prüfen lassen. Das Prüfungsergebnis wird den Gerätebesitzern und dem Hersteller mitgeteilt.
(5) Das Bundesministerium des Innern macht die Bauartzulassung im Bundesanzeiger bekannt.
(6) Ist die Bauartzulassung eines Wahlgerätes erteilt, muß der Inhaber der Bauartzulassung jedem in den Verkehr gebrachten Wahlgerät eine Erklärung über die Baugleichheit des mit dem in der Bauartzulassung nach Absatz 5 identifizierten, von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüften Baumusters (Baugleichheitserklärung) beifügen.

Rücknahme, Erlöschen und Widerruf der Bauartzulassung

(1) Das Bundesministerium des Innern kann die Bauartzulassung zurücknehmen, wenn bei ihrer Erteilung die in § 2 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
(2) Die Bauartzulassung erlischt für Wahlgeräte, an denen oder an Teilen von denen Änderungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf den Vorgang der Abgabe und Zählung der Wählerstimmen besitzen.
(3) Das Bundesministerium des Innern kann die Bauartzulassung widerrufen, wenn die Wahlgerätebauart den Rechtsvorschriften für Wahlen zum Bundestag nicht mehr entspricht. Der Widerruf kann auch ausgesprochen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Wahlgerätebauart den Erfordernissen der Durchführung von Wahlen zum Bundestag nicht entspricht.
(4) Für die Rücknahme, das Erlöschen und den Widerruf einer Bauartzulassung gilt § 2 Abs. 5 entsprechend.

Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten

(1) Die Verwendung von Wahlgeräten mit zugelassener Bauart bedarf vor jeder Wahl der Genehmigung. Über die Genehmigung der Verwendung von Wahlgeräten einer bestimmten Bauart entscheidet das Bundesministerium des Innern nach Bestimmung des Wahltages. Die Genehmigung gilt auch für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen. Sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern teilt die Entscheidung über die Verwendung von Wahlgeräten den Innenministern/-senatoren der Länder mit und macht sie im Bundesanzeiger bekannt.

Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung

Soweit sich aus den Vorschriften dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten auch bei der Verwendung von Wahlgeräten die Vorschriften der Bundeswahlordnung oder der Europawahlordnung.

Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden

Die Gemeindebehörde weist in der Wahlbekanntmachung über § 48 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder § 41 Abs. 1 der Europawahlordnung hinaus darauf hin, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwandt werden. Dem Abdruck der Wahlbekanntmachung ist neben dem Stimmzettel eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge (§ 8 Abs. 2) beizufügen.

Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher

(1) Die Gemeindebehörde darf am Wahltag nur Wahlgeräte verwenden, die nach Bestimmung des Wahltages an Hand der Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften vom Hersteller oder der Gemeinde überprüft worden sind und deren Funktionstüchtigkeit festgestellt worden ist. Setzt die ordnungsgemäße Inbetriebnahme eines rechnergesteuerten Wahlgerätes den Einsatz externer Datenträger voraus, so hat die Gemeindebehörde für deren ordnungsgemäße Verwendung Sorge zu tragen.
(2) Der Kreiswahlleiter oder sein Beauftragter kann die von der Gemeindebehörde zur Wahl vorgesehenen Wahlgeräte und externe Datenträger überprüfen, die Beseitigung von Mängeln anordnen oder einzelne Wahlgeräte für die Verwendung sperren.
(3) In Wahlbezirken, in denen Wahlgeräte verwandt werden, hat die Gemeindebehörde die Wahlvorsteher und ihre Stellvertreter vor der Wahl mit den Wahlgeräten vertraut zu machen und sie in deren Bedienung einzuweisen.

Ausstattung des Wahlvorstandes

(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen
  • 1.
    • die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör,
  • 2.
    • eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät,
  • 3.
    • die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung,
  • 4.
    • Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs,
  • 5.
    • einen Abdruck dieser Verordnung,
  • 6.
    • eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 6.
(2) Jedes Wahlgerät, im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen, muß sich in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand befinden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muß.

Wahlzelle

(1) Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann.
(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuordnen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden.

Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand stellt vor Beginn der Stimmabgabe fest, daß
  • 1.
    • der Inhalt der gerätespezifischen Darstellung der Wahlvorschläge mit dem amtlichen Stimmzettel übereinstimmt,
  • 2.
    • eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät im Wahlraum aufgehängt sind,
  • 3.
    • sämtliche Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe auf Null stehen oder gelöscht sind,
  • 4.
    • nicht benötigte Zähl- und Speichervorrichtungen für die Stimmabgabe gesperrt sind und
  • 5.
    • die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter leer sind, soweit bei der Benutzung des Gerätes Wahlmarken verwendet werden.
(2) Der Wahlvorsteher verschließt das benötigte Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen. Ein Verwenden der Schlüssel ist bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht gestattet, außer wenn das Wahlgerät zum Zwecke der Fortsetzung der Wahl ohne Gefahr des Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen gemäß Bedienungsanleitung in einen Grundzustand gebracht werden muß. Dies gilt auch für die zur Aufnahme von Wahlmarken bestimmten Behälter. Die Schlüssel für das Wahlgerät oder dessen Zähl- und Speichervorrichtungen sind bis zur Beendigung der Wahlhandlung getrennt vom Wahlvorsteher und anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes aufzubewahren.

Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe

(1) Für die Stimmabgabe an den Wahlgeräten gelten die §§ 56 und 58 der Bundeswahlordnung oder die §§ 49 und 51 der Europawahlordnung mit den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben.
(2) Nach Betreten des Wahlraumes begibt sich der Wähler an den Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen Namen. Dabei soll er die Wahlbenachrichtigung abgeben. Auf Verlangen hat er sich über seine Person auszuweisen.
(3) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden und die Wahlberechtigung festgestellt hat, gibt der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes die Vorrichtungen zur Stimmabgabe frei, wenn der vorausgegangene Wähler die Wahlzelle verlassen hat. Nach der Freigabe begibt sich der Wähler in die Wahlzelle und gibt seine Stimme(n) ab. Gleichzeitig vermerkt der Schriftführer im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe in der dafür bestimmten Spalte. Für dieselbe Wahl muß immer dieselbe Spalte benutzt werden. Der Wahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur solange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.
(4) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes überprüft an Hand der Kontrollvorrichtungen, ob der Wähler gewählt hat und die Vorrichtungen zur Stimmabgabe sodann wieder gesperrt sind. Unterbleibt die Stimmabgabe, so ist der Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis zu streichen und in der Spalte Bemerkungen "Nichtwähler" oder "N" einzutragen. Unterbleibt bei Bundestagswahlen die Abgabe der Erst- oder der Zweitstimme, so gilt die nichtabgegebene Stimme als ungültig. Über diese nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen ist je eine Zählliste zu führen.
(5) Werden an einem Wahlgerät während der Wahl Funktionsstörungen angezeigt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand solche Störungen gemäß Bedienungsanleitung beheben. Treten an einem Wahlgerät während der Wahl Störungen auf, die gemäß Bedienungsanleitung nicht auf einfache Weise und nicht ohne Gefahr für das Bekanntwerden oder Löschen der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können, so kann der Wahlvorstand die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät beschließen, wenn dies ohne nennenswerte Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Jede Störung an einem Wahlgerät oder die Fortsetzung der Wahl mit einem anderen Wahlgerät ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. § 8 Abs. 2 und § 10 finden Anwendung. Andernfalls ist die Wahl mit Stimmzetteln nach den allgemeinen Vorschriften fortzusetzen. In diesem Fall ist ein Wahlgerät gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

Schluß der Wahlhandlung

Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.

Zählung der Wähler

Vor dem Ablesen der einzelnen Anzeigen der von einem Wahlgerät gezählten Stimmen werden zur Feststellung der Zahl der Wähler die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine zusammengezählt. Sodann werden an jedem verwendeten Wahlgerät die insgesamt angezeigten Zahlen für die Erst- und Zweitstimmen abgelesen und die sich aus den Zähllisten ergebenden Zahlen der nichtabgegebenen Erst- und Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4) jeweils hinzugezählt. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung eine Abweichung zwischen der Zahl der Stimmabgabevermerke einschließlich der eingenommenen Wahlscheine und den nach Satz 2 festgestellten Erst- und Zweitstimmen, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken, und, soweit möglich, zu erläutern.

Zählung der Stimmen

(1) Der Schriftführer trägt die an jedem verwendeten Wahlgerät angezeigten oder ausgedruckten Zahlen der Reihenfolge nach in die Zählkontrollvermerke der Wahlniederschrift ein, soweit nicht ein Ausdruck selbst als Zählkontrollvermerk zu verwenden ist.
(2) Die Zählung der Stimmen erfolgt nach den Maßgaben der Nummer 3 der Anlage 2 oder 3.
(3) Der Wahlvorsteher oder das von ihm bestimmte Mitglied des Wahlvorstandes stellt sodann durch lautes Ablesen der einzelnen Anzeigen fest die Zahl der an den Wahlgeräten
  • 1.
    • insgesamt abgegebenen Erststimmen,
  • 2.
    • insgesamt abgegebenen Zweitstimmen,
  • 3.
    • für jeden Bewerber abgegebenen Stimmen (Erststimmen),
  • 4.
    • für jede Landesliste abgegebenen Stimmen (Zweitstimmen),
  • 5.
    • abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen.
(4) Den abgegebenen ungültigen Erst- und Zweitstimmen (Absatz 3 Satz 1 Nr. 5) sind die in der Zählliste aufgeführten gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 ungültigen Stimmen hinzuzurechnen.
(5) Stimmt die Summe der angezeigten einzelnen Zählergebnisse nicht mit der angezeigten Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen überein, so hat der Wahlvorstand die Verschiedenheit unter Zuhilfenahme der Kontrollvorrichtung des Wahlgerätes und der Bedienungsanleitung darzustellen und in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(6) (weggefallen)

Wahlniederschrift

(1) Über die Wahlhandlung, die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses ist vom Schriftführer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 zu erstellen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und von ihnen zu unterschreiben. Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Wahlniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 11 Abs. 5 und nach § 56 Abs. 7 der Bundeswahlordnung oder § 49 Abs. 7 der Europawahlordnung sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlniederschrift sind beizufügen:
  • 1.
    • Zähllisten für die nichtabgegebenen Erst- oder Zweitstimmen (§ 11 Abs. 4 Satz 3 und 4),
  • 2.
    • Wahlscheine, über die der Wahlvorstand besonders beschlossen hat (§ 59 der Bundeswahlordnung oder § 52 der Europawahlordnung) und
  • 3.
    • Zählkontrollvermerke oder die von einem Wahlgerät ausgedruckten Ergebnisse (§ 14 Abs. 1).
(2) Wird die Wahl mit Stimmzetteln fortgesetzt (§ 11 Abs. 5), so ist hierüber eine besondere Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 28 der Bundeswahlordnung oder Anlage 25 der Europawahlordnung aufzunehmen. Die Wahlniederschrift nach Absatz 1 ist nach Schluß der Wahlhandlung abzuschließen; ihr Ergebnis ist in die Wahlniederschrift nach Satz 1 zu übernehmen.
(3) Nach Ermittlung des Wahlergebnisses ist jedes Wahlgerät zu schließen und zu versiegeln. Bei Geräten oder bei herausnehmbaren Stimmenspeichern, bei denen eine Entsperrung in geschlossenem Zustand nicht möglich ist, genügt die Versiegelung und Kennzeichnung des Behältnisses, in dem sich die Schlüssel oder Stimmenspeicher befinden.

Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte

(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben beendet, so gibt der Wahlvorsteher der Gemeindebehörde
  • 1.
    • die Wahlgeräte nebst Schlüsseln und Zubehör,
  • 2.
    • das Wählerverzeichnis und
  • 3.
    • die ihm sonst zur Verfügung gestellten Gegenstände und Unterlagen,
  • 4.
    • die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen
(2) Wahlvorsteher, Gemeindebehörde und Kreiswahlleiter haben sicherzustellen, daß die eingesetzten Wahlgeräte oder deren herausgenommene Stimmenspeicher und die Wahlniederschrift mit den Anlagen bis zur Aufhebung der Sperrung und Versiegelung der eingesetzten Wahlgeräte oder der herausgenommenen Stimmenspeicher Unbefugten nicht zugänglich sind.

Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis

(1) Ergeben sich Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, der Wahlergebnisermittlung oder der Wahlniederschrift, hat der Kreiswahlleiter selbst oder durch einen Beauftragten vor der Feststellung des Wahlergebnisses durch den Kreiswahlausschuß die Übereinstimmung der angezeigten oder ausdruckbaren Zählergebnisse mit den Eintragungen in der Wahlniederschrift in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen zu überprüfen und dies in der Wahlniederschrift zu bescheinigen. Danach sind die Geräte oder die Stimmenspeicher wieder zu versiegeln. § 15 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Der Kreiswahlleiter hat die in den Fällen des § 14 Abs. 4 vom Wahlvorstand getroffene Entscheidung zu überprüfen. Der Kreiswahlausschuß kann abweichend von der Entscheidung des Wahlvorstandes beschließen. Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses.
(3) Nach Feststellung des Wahlergebnisses kann der Landeswahlleiter zulassen, daß die Sperrung und Versiegelung der Wahlgeräte oder der Stimmenspeicher aufgehoben werden, wenn die Zählergebnisse der Wahlgeräte nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren von Bedeutung sein können.

Übergangsbestimmung

Für Wahlgeräte einer Bauart, die bereits für die Wahlen zum 14. Deutschen Bundestag oder die Europawahlen 1994 zugelassen worden ist, gilt die Bauartzulassung im Rahmen des jeweiligen Zulassungserlasses des Bundesministeriums des Innern allgemein für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder Europawahlen als erteilt. § 8 Abs. 1 Nr. 6 ist auf diese Wahlgeräte nicht anzuwenden.

(weggefallen)

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.