"(1) Ist im Geltungsbereich der in § 11 Nr. 1 Buchstaben a bis d genannten Rechtsvorschriften ein seiner Rechtsnatur nach rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) irrtümlich nach den §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes bis zum 1. April 1959 angemeldet worden, so gilt die Klagefrist des § 28 Abs. 2 als gewahrt, wenn aus der Anmeldung die feststellbaren Vermögensgegenstände erkennbar sind, für die Ersatz verlangt wird; das gleiche gilt auch, wenn die Anmeldung nach den §§ 189, 231 des Bundesentschädigungsgesetzes-Saar bis zum 31. Dezember 1959 erfolgt ist."