Anordnung des Bundespräsidenten über die Übertragung der Befugnis zur Festsetzung von Amtsbezeichnungen

Abkürzung
BPräsAmtsbezÜbAnO
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Befugnis zur Festsetzung der Amtsbezeichnung für den Leiter der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf den Präsidenten des Deutschen Bundestages und für den Leiter der Verwaltung des Bundesrates auf den Präsidenten des Bundesrates.