Zweite Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesentschädigungsgesetzes
Abkürzung
BEGSchlGArt5V 2
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
(1) Berechtigte, denen ein dreifacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe c des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 1.750 Deutsche Mark.
(2) Berechtigte, denen ein vierfacher Steigerungsbetrag nach Artikel V Nr. 1 Abs. 10 Buchstabe d des BEG-Schlußgesetzes gewährt worden ist, erhalten als zusätzliche Beihilfe einen Betrag von 2.400 Deutsche Mark.
§ 2
Die Vorschriften des Artikels V Nr. 2 bis 5 des BEG-Schlußgesetzes finden Anwendung.
§ 3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.