Erste Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)

Abkürzung
BEGSchlGArt5V 1
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages wird auf 5.940 Deutsche Mark festgesetzt.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.