Erste Verordnung zu Artikel V des Zweiten Gesetzes zur Änderung des
Bundesentschädigungsgesetzes (BEG-Schlußgesetz)
Abkürzung
BEGSchlGArt5V 1
Aktualisiert am 3. Januar 2026
Art 1
Die endgültige Höhe des Steigerungsbetrages wird auf 5.940 Deutsche Mark festgesetzt.
Art 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XI Abs. 2 des BEG-Schlußgesetzes auch im Land Berlin.
Art 3
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.