Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

Abkürzung
BEGÄndG 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes zurEntschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung

-

Begriffsbestimmungen

In diesem Gesetz werden bezeichnet
  • 1.
    • das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
        • als Änderungsgesetz,
  • 2.
    • das Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
        • als Bundesentschädigungsgesetz,
  • 3.
    • das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
        • als Bundesergänzungsgesetz.

Übergangsvorschriften

4.
  • 1.
    • Ansprüche von Verfolgten, die ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis zum 30. Dezember 1952 aus dem Geltungsbereich des Bundesergänzungsgesetzes verlegt haben, bleiben aufrechterhalten. Dies gilt nur, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Staaten hat, mit denen die Bundesrepublik Deutschland am 1. Oktober 1953 oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten hat. § 238a Abs. 3 BEG findet entsprechende Anwendung.
  • 2.
    • Soweit in der Zeit vor Verkündung des Änderungsgesetzes Fürsorgeleistungen (§ 10 Abs. 2 des Bundesentschädigungsgesetzes) erstattet worden sind, behält es hierbei sein Bewenden.
  • 3.
    • (1) Ist einem Erben oder Vermächtnisnehmer nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesergänzungsgesetzes durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ein Anspruch auf Entschädigung zuerkannt worden, so behält es hierbei auch dann sein Bewenden, wenn der Anspruch nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes ganz oder zum Teil einem anderen Erben oder Vermächtnisnehmer zustehen würde.
    • (2) Erhöht sich auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes der Anspruch des Verfolgten und steht dieser erhöhte Anspruch nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesentschädigungsgesetzes mehreren Erben zu, so muß sich der Erbe, dem ein Teil des Anspruchs nach der erbrechtlichen Regelung des Bundesergänzungsgesetzes durch Bescheid oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung zuerkannt worden ist und dem der Anspruch nach Absatz 1 insoweit verbleibt, im Verhältnis der Erben untereinander den Wert des Erhaltenen anrechnen lassen; das gleiche gilt für Vermächtnisnehmer.
Art. III Nr. 1 Satz 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG vereinbar, BVerfGE v. 22.10.1974 I 3340 - 1 BvL 30/73 -

Wiederkehrende Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz sind bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse infolge der Erhöhung der Geldleistungen auf Grund der Gesetze über die Rentenversicherungsneuregelung und die Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes höchstens um den Monatsbetrag zu kürzen, um den diese Geldleistungen sich monatlich erhöht haben oder erhöhen.

Geltung im Land Berlin

Das Änderungsgesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Das Änderungsgesetz tritt am 1. April 1956 in Kraft.