Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen

Abkürzung
BDGBAFinDV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Zuständigkeitsübertragung

Die Befugnisse des Bundesministeriums der Finanzen als oberster Dienstbehörde im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes werden für alle Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 und B 1 bis B 3 der Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.