Anordnung über die Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 73 des Berufsbildungsgesetzes
Abkürzung
BBiG2005§73AnO 2015
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Zuständige Stelle für die Berufsausbildungsverhältnisse bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in dem anerkannten Ausbildungsberuf „Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement“ ist die Industrie- und Handelskammer.
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.