Bekanntmachung nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes

Abkürzung
BBesG§78Abs2Bek
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Nach § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) werden die für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen ab 1. Januar 2016 geltenden Beträge des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes bekannt gemacht.

(Anlage V des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2016 für Postnachfolgeunternehmen

(Monatsbeträge in Euro)
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 108,33 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 337,51 Euro.
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
  • – Besoldungsgruppen A 2 bis A 8:112,10 Euro
    – Besoldungsgruppen A 9 bis A 12:119,00 Euro

(Anlage IX des BBesG)Gültig ab 1. Januar 2016 für Postnachfolgeunternehmen

– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –