Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für Ausbildungsförderung im Ausland

Abkürzung
BAföGZustV 2004
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Örtliche Zuständigkeit

(1) Das nach § 45 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung wird bestimmt für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte besuchen, die gelegen ist
  • 1.
    • in Asien mit Ausnahme von Armenien, Aserbaidschan, Kasachstan, Kirgisistan, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan, in Spanien oder der Türkei
    • durch das Land Baden-Württemberg,
  • 2.
    • in Liechtenstein, Österreich oder der Schweiz
    • durch das Land Bayern,
  • 3.
    • in Italien, San Marino oder Vatikanstadt
    • durch das Land Berlin,
  • 4.
    • in Afrika oder Ozeanien
    • durch das Land Brandenburg,
  • 5.
    • in Amerika mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika und mit Ausnahme von Kanada
    • durch das Land Bremen,
  • 6.
    • in den Vereinigten Staaten von Amerika
    • durch das Land Hamburg,
  • 7.
    • in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Zypern oder Australien
    • durch das Land Hessen,
  • 8.
    • in Schweden
    • durch das Land Mecklenburg-Vorpommern,
  • 9.
    • in Großbritannien oder Irland
    • durch das Land Niedersachsen,
  • 10.
    • Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden
    • durch das Land Nordrhein-Westfalen,
  • 11.
    • in Andorra, Frankreich oder Monaco
    • durch das Land Rheinland-Pfalz,
  • 12.
    • in Malta oder Portugal
    • durch das Saarland,
  • 13.
    • in Finnland
    • durch das Land Sachsen-Anhalt,
  • 14.
    • in Armenien, Aserbaidschan, Bulgarien, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Lettland, Litauen, der Moldau, Polen, Rumänien, der Russischen Föderation, der Slowakei, Tadschikistan, Tschechien, Turkmenistan, der Ukraine, Ungarn, Usbekistan oder Weißrussland
    • durch das Land Sachsen,
  • 15.
    • in Dänemark, Island oder Norwegen
    • durch das Land Schleswig-Holstein,
  • 16.
    • in Kanada
    • durch das Land Thüringen.
(2) Wird ein neuer Staat gebildet, so besteht für Auszubildende, die eine auf seinem Gebiet gelegene Ausbildungsstätte besuchen, die örtliche Zuständigkeit des nach Absatz 1 bestimmten Amtes für Ausbildungsförderung fort.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt bei Entscheidungen über Bewilligungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit zwischen dem 31. März 2004 und dem 1. Januar 2012 begonnen haben, gilt diese Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.