(3) Das Ruhegehalt wird für Beamte im Flugverkehrskontrolldienst auf Lebenszeit, die wegen Erreichens der Altersgrenze nach den Absätzen 1 und 2 in den Ruhestand treten, erhöht. Entsprechendes gilt für das Ruhegehalt, wenn das Beamtenverhältnis wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod innerhalb der Zeit endet, in der der Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 2 sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes hinausgeschoben ist; dies gilt nicht, wenn die Dienstunfähigkeit oder der Tod die Folge eines Dienstunfalles im Sinne des § 31 des Beamtenversorgungsgesetzes ist. Die Erhöhung beträgt bei Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 55. Lebensjahres 9,375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Erhöhung vermindert sich bei einem Beamten, der mehr als zwei Jahre nach Vollendung des 55. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, in dem sich der Ruhegehaltssatz durch Dienstzeiten, die über das 55. Lebensjahr hinausgehen, nach § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht. In den Fällen des Satzes 2 findet § 13 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes keine Anwendung. Das Ruhegehalt darf fünfundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.