Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin

Abkürzung
BäAusbV 2004
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Bäcker/Bäckerin wird
  • 1.
    • gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30 der Anlage A der Handwerksordnung und
  • 2.
    • gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes

Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.

Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

Berufsfeldbreite Grundbildung

Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
  • 1.
    • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  • 2.
    • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  • 3.
    • Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
  • 4.
    • Umweltschutz,
  • 5.
    • Umsetzen von Hygienevorschriften,
  • 6.
    • Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechniken,
  • 7.
    • Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team,
  • 8.
    • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
  • 9.
    • Kundenberatung und Verkauf,
  • 10.
    • Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
  • 11.
    • Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterialien und Betriebsmitteln,
  • 12.
    • Herstellen von Weizenbrot und Weizenkleingebäck,
  • 13.
    • Herstellen von Brot und Kleingebäck,
  • 14.
    • Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen,
  • 15.
    • Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen,
  • 16.
    • Herstellen und Verarbeiten von Überzügen, Füllungen und Cremes,
  • 17.
    • Herstellen von Partykleingebäck,
  • 18.
    • Herstellen von Süßspeisen,
  • 19.
    • Entwerfen und Herstellen von Torten und Desserts,
  • 20.
    • Herstellen von Backwarensnacks,
  • 21.
    • Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe.

Ausbildungsrahmenplan

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die erste Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In höchstens vier Stunden soll der Prüfling je eine praktische Aufgabe aus den Gebieten 1 und 2 sowie eine praktische Aufgabe aus dem Gebiet 3 oder 4 bearbeiten. Folgende Gebiete sind zu Grunde zu legen:
  • 1.
    • Herstellen von Weizenbrot,
  • 2.
    • Herstellen von Weizenkleingebäck,
  • 3.
    • Herstellen von Feinen Backwaren aus Teig oder Masse,
  • 4.
    • Herstellen von Backwarensnacks oder Partykleingebäck.
(4) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Rohstoffe beurteilen, Mengen bestimmen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.

Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

(1) Die Gesellenprüfung, Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) In Teil A der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier Arbeitsaufgaben durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen folgende Arbeitsaufgaben in Betracht:
  • 1.
    • Herstellen von Sauerteigbrot,
  • 2.
    • Herstellen von Kleingebäck unterschiedlicher Teige und unterschiedlicher Formen,
  • 3.
    • Herstellen von Backwarensnacks, Partykleingebäck oder kleinen Gerichten,
  • 4.
    • Herstellen von Feinen Backwaren aus Teigen oder Massen,
  • 5.
    • Herstellen einer Torte.
(3) In Teil B der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen schriftlich bearbeiten:
  • 1.
    • Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten,
  • 2.
    • Betriebswirtschaftliches Handeln,
  • 3.
    • Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
  • 1.Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten180 Minuten,
    2.Betriebswirtschaftliches Handeln120 Minuten,
    3.Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
  • 1.Warenwirtschaft und Produktionstechnik von Backwaren und kleinen Gerichten50 Prozent,
    2.Betriebswirtschaftliches Handeln30 Prozent,
    3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(6) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
  • 1.
    • im Prüfungsteil A und
  • 2.
    • im Prüfungsteil B

Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.