Verordnung über die im Auswandererberatungsgenehmigungsverfahren zu erhebenden Gebühren und Auslagen
Abkürzung
AuswGebV
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1Gebührenerhebung
(1) Für die Genehmigung der Auswandererberatung wird eine Gebühr von 150 Euro erhoben.
(2) Die Entscheidung über Anträge von Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und anderer anerkannter gemeinnütziger Einrichtungen ist gebührenfrei. Auslagen werden in diesen Fällen nicht erhoben.
(3) § 15 des Verwaltungskostengesetzes bleibt unberührt.
§ 2Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.