Neunte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Ergänzung des Verzeichnisses der Auslandsbonds)

Abkürzung
AuslWBGDV 9
Aktualisiert am 3. Januar 2026

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Bestimmung des Stichtags

Als Stichtag für die in
§ 2 Kursivdruck: Abschn. C I Nr. 14 bis 29 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AuslWBG 4139-2 eingef. durch § 1 dieser V

Land Berlin

Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.