Siebente Durchführungsverordnung (Stichtag) zum Bereinigungsgesetz für
deutsche Auslandsbonds
Abkürzung
AuslWBGDV 7
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1Festsetzung eines späteren Stichtags
Der Stichtag für die im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes,
§ 2Land Berlin
Nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.