Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Abkürzung
AusbBerAufhV 5
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Handschuhmacher und Handschuhmacherin

Die Anerkennung des Ausbildungsberufes des Handschuhmachers und der Handschuhmacherin wird aufgehoben.

Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.