Dritte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Abkürzung
AusbBerAufhV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1Aufhebung der Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin
Die Anerkennung des Ausbildungsberufes Schiffszimmerer/Schiffszimmerin wird aufgehoben.
§ 2Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 4 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
§ 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.