Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe
Abkürzung
AufgÜbertrV OFD Karlsr
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.