Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf

Abkürzung
AufgÜbertrV OFD Düsseld
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.

Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.