Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion
Düsseldorf
Abkürzung
AufgÜbertrV OFD Düsseld
Aktualisiert am 3. Januar 2026
§ 1
Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Köln übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.
§ 2
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.