Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung
Abkürzung
ArbZVÄndV 8
Aktualisiert am 3. Januar 2026
Art 1
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Art 2
Für die im Zustelldienst der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten kann die regelmäßige Arbeitszeit weiterhin im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche betragen und vom 1. August 1989 an auf im Durchschnitt 38 1/2 Stunden herabgesetzt werden.
Art 3
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut der Arbeitszeitverordnung in der vom 1. April 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.