Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen

Abkürzung
AfögVorkHSV
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Vorkurse

(1) Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz wird geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung
  • 1.
    • zu einem Kolleg oder
  • 2.
    • zu einer Hochschule
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen oder an einer durch die zuständige Landesbehörde staatlich anerkannten oder genehmigten Einrichtung durchgeführt wird. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Einrichtung dem Besuch der in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen gleichwertig ist.

Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden

Die Auszubildenden erhalten Ausbildungsförderung
  • a)
    • in den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen,
  • b)
    • in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von Berufsaufbauschulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit voraussetzt,
  • c)
    • in den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Vorkursen wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, soweit der Besuch der Vorkurse eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mehrjährige Berufstätigkeit nicht voraussetzt.

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 42 des Ausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1971 in Kraft.