(1) Für Nachholgut, das Drittlandszollgut ist (§ 1), wird ein Anteilzoll nach den in § 2 Abs. 2 bezeichneten Sätzen erhoben, soweit das im Vorgriff ausgeführte Ersatzgut auf Antrag des Veredelers als vergünstigungsfähig (§ 1) gekennzeichnet worden ist. Die Umsatzausgleichsteuer wird nicht erhoben, es sei denn, daß sie für Abfälle nach den allgemeinen Vorschriften zu erheben ist.