Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Fach- und Führungskräfte aus Entwicklungsländern)

Abkürzung
AVAVGDV 22
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Die Bundesagentur für Arbeit wird beauftragt, an der beruflichen Aus- und Fortbildung von Fach- und Führungskräften aus Entwicklungsländern auf Anforderung des Trägers eines Aus- und Fortbildungsprogramms mitzuwirken
  • 1.
    • bei der Auswahl der Teilnehmer an Aus- und Fortbildungsprogrammen,
  • 2.
    • bei der Aufstellung und Anpassung der individuellen Aus- und Fortbildungspläne mit dem Ziel einer angemessenen betrieblichen Aus- und Fortbildung,
  • 3.
    • bei der Vermittlung angemessener Fortbildungspraktika,
  • 4.
    • bei der Erbringung von zur Aus- und Fortbildung erforderlichen Geldleistungen.

Die Bundesagentur für Arbeit führt eine Datei der in der Bundesrepublik Deutschland zu ihrer Aus- und Fortbildung tätigen Personen aus Entwicklungsländern, die eine Arbeitsgenehmigung nach den §§ 284ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch benötigen.

(weggefallen)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.