Zwölfte Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes

Abkürzung
AUG§1Abs2Bek 12
Aktualisiert am 3. Januar 2026

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes verbürgt ist im Verhältnis zu den Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika
        • Massachusetts und Minnesota.