Bekanntmachung über die Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 1 Abs. 2
des Auslandsunterhaltsgesetzes
Abkürzung
AUG§1Abs2Bek 07-1988
Aktualisiert am 3. Januar 2026
(XXXX)
Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563) wird bekanntgemacht, daß die Gegenseitigkeit im Sinne dieses Gesetzes im Verhältnis zu folgenden Staaten verbürgt ist: