Gesetz zur Regelung der Altschulden
für gesellschaftliche Einrichtungen, zur Änderung
des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes und zur
Änderung des Investitionsförderungsgesetzes
Aufbau Ost
Abkürzung
ARGEuaÄndG
Aktualisiert am 3. Januar 2026
Art 1Gesetz zur Regelung der Altschulden fürgesellschaftliche Einrichtungen(Altschuldenregelungsgesetz - ARG)
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(XXXX) Art 2 und 3
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Art 4
Unter Beachtung der Regelung des Artikels 1 § 3 Abs. 1 wird bis zum 31. Dezember 2004 auf der Grundlage einer Rechnungslegung des Bundes über den Erblastentilgungsfonds eine Anschlußregelung der Länder gemäß Artikel 1 des Einigungsvertrages mit der Bundesregierung über die Zuführung der Restzahlungen gegenüber dem Bund abgeschlossen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, erfolgt eine Verrechnung der jährlichen Leistungen der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Höhe von jeweils 52.436.055,61 Deutsche Mark in Monatsbeträgen mit den monatlichen Zahlungen des Bundes auf die Länderanteile an der Einfuhrumsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen Bund und Ländern.
Art 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.