Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln für den Verkehr außerhalb der Apotheken und zur Änderung der Verordnung über den Ausschluß von Arzneimitteln vom Verkehr außerhalb der Apotheken

Abkürzung
AMVerkRÄndV 3
Aktualisiert am 3. Januar 2026

(weggefallen)

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Gemeinsame Neufassung

Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut der Sachvorschriften und Anlagen der durch die Artikel 1 und 2 geänderten Verordnungen in der nach Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung als zusammenhängenden Wortlaut einer einzigen Verordnung mit folgender Überschrift und Gliederung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen:
    • "Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 99 des Arzneimittelgesetzes auch im Land Berlin.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Arzneimittel, die durch diese Verordnung apothekenpflichtig werden, bleiben noch bis zum zweiten Jahrestag des Inkrafttretens für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben.