§ 1Gliederung der Ausbildung
§ 2Universitätsausbildung
§ 3Famulatur
§ 4Praktische Ausbildung
§ 5Landesprüfungsamt
§ 6Meldung zur Prüfung
§ 7Versagung der Zulassung
§ 8Art der Prüfung
§ 9Bewertung der Prüfungsleistungen
| "sehr gut" (1) | = | eine hervorragende Leistung, |
| "gut" (2) | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt, |
| "befriedigend" (3) | = | eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird, |
| "ausreichend" (4) | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, |
| "nicht ausreichend" (5) | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
| "sehr gut" | bei einem Zahlenwert bis 1,5, |
| "gut" | bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5, |
| "befriedigend" | bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5, |
| "ausreichend" | bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0. |
§ 10Schriftliche Prüfungen
| "sehr gut", | wenn er mindestens 75 vom Hundert, |
| "gut", | wenn er mindestens 50, aber weniger als 75 vom Hundert, |
| "befriedigend", | wenn er mindestens 25, aber weniger als 50 vom Hundert, |
| "ausreichend", | wenn er die Mindestzahl, aber weniger als 25 vom Hundert |
§ 11Mündliche Prüfungen
§ 12Prüfungstermine
§ 13Rücktritt und Versäumnis
§ 14Störung oder Täuschung
§ 15Bestehen und Wiederholung von Prüfungen
§ 16Zeugnisse und Mitteilungen
§ 17Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
§ 18Zweiter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
§ 19Dritter Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
§ 20Antrag auf Approbation
§ 21Approbationsurkunde
§ 22Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen
§ 22aErlaubnis nach § 11 Absatz 1 der Bundes-Apothekerordnung
§ 22bErlaubnis nach § 11 Absatz 1a der Bundes-Apothekerordnung
§ 22cEignungsprüfung nach § 4 Absatz 2 Satz 7 der Bundes-Apothekerordnung
§ 22dKenntnisprüfung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung
§ 22eBescheid nach § 4 Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 2 der Bundes-Apothekerordnung
§ 23Übergangsvorschriften
§ 24
§ 25Inkrafttreten der Verordnung und außer Krafttretende Vorschriften