Der Druck der Exemplare, deren Herstellung zur Zeit der Aufhebung des Abkommens erlaubterweise im Gange war, darf vollendet werden; diese Exemplare sowie diejenigen, welche zu dem gedachten Zeitpunkt erlaubterweise hergestellt waren, dürfen verbreitet und verkauft werden. Ebenso dürfen die zu dem gedachten Zeitpunkte vorhandenen Vorrichtungen (Formen, Platten, Steine, Stereotypen usw.) noch vier Jahre lang benutzt werden; diese Frist beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem das Abkommen aufgehoben worden ist.